Legal Compass: Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
06. Dezember 2024
Legal Compass: Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)06. Dezember 2024 Die Schweiz ist bekannt für ihre verlässlichen und transparenten Gerichtsprozesse, was sie zu einem attraktiven Standort für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten macht. Um diesen Status weiter zu festigen und die Effizienz zu steigern, hat das Parlament eine umfassende Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Die Neuerungen sollen die Zivilgerichtsbarkeit modernisieren, die Verfahren beschleunigen und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen erhöhen. Dieser Legal Compass beleuchtet die wichtigsten Auswirkungen der ZPO-Revision für Unternehmen in der Schweiz sowie international tätige Firmen. 1. Die wichtigsten Änderungen im ÜberblickDie Revision der ZPO umfasst eine Vielzahl von Änderungen, die sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene von Bedeutung sind. Ziel der Überarbeitung ist es, das schweizerische Zivilprozessrecht den aktuellen Anforderungen anzupassen und den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern. Zu den zentralen Neuerungen zählen u.a.:
Diese Änderungen betreffen auch international tätige Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, aber den Gerichtsstandort Schweiz nutzen. Weitere Neuerungen beziehen sich z.B. auf die Regelungen zur Streitverkündungsklage, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einführung von Privatgutachten als Beweismittel im Zivilprozess. 2. Konkretisierung der Zuständigkeit der HandelsgerichteEin wesentlicher Treiber der Reform war die Modernisierung der Handelsgerichtsbarkeit in der Schweiz. Die Handelsgerichte in den Kantonen Aargau, Bern, St.Gallen und Zürich haben sich seit ihrer Einführung als zentrale Anlaufstelle für komplexe Wirtschafts- und Handelsstreitigkeiten etabliert. Sie bieten den Unternehmen den Vorteil, dass ihre Streitigkeit von Richtern mit spezifischen Fachkenntnissen im Handelsrecht behandelt werden. Mit den neuen Regelungen wird die Zuständigkeit der Handelsgerichte präziser gefasst und erweitert, um eine effizientere und zielgerichtetere Bearbeitung von handelsrechtlichen Streitigkeiten zu ermöglichen. Zudem führen die Anpassungen zu einer klareren Trennung der Zuständigkeiten zwischen den spezialisierten Handelsgerichten und den ordentlichen Zivilgerichten. So werden beispielsweise Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Mietverträgen oder landwirtschaftlicher Pacht explizit von der Zuständigkeit der Handelsgerichte ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 2). Die ZPO-Revision sieht neu vor, dass auch bei Klagen, für deren Beurteilung das Handelsgericht zuständig ist, die Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens möglich ist (Art. 199 Abs. 2). Das Schlichtungsverfahren ist zwar freiwillig, denn die Klage kann weiterhin direkt beim Handelsgericht anhängig gemacht werden. Die neue Regelung dient aber dazu, in handelsrechtlichen Streitigkeiten eine Aussöhnung bei der Schlichtungsstelle zu ermöglichen. Gleichzeitig kann die einfache und rasche Einreichung eines Schlichtungsgesuchs helfen, den Lauf von Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu unterbrechen, was gerade bei denjenigen Forderungen nützlich ist, die nicht der Schuldbetreibung unterliegen, oder wenn sich der Schuldner im Ausland befindet. 3. Internationale Handelsstreitigkeiten und Englisch als VerfahrensspracheDie ZPO-Revision soll Erleichterungen für internationale Handelsstreitigkeiten bringen. Das Bundesrecht erteilt den Kantonen neu die Erlaubnis, ihre Handelsgerichte für internationale Handelsstreitigkeiten für zuständig zu erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. c). Dies unter der Voraussetzung, dass (i) die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft, (ii) der Streitwert mindestens CHF 100'000 beträgt, (iii) die Parteien der Zuständigkeit zustimmen und (iv) mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat. Mehrere Kantone, darunter Bern, Genf und Zürich, ziehen in Betracht, spezialisierte Gerichte für internationale Handelsstreitigkeiten einzurichten. Die Kantone können für internationale Handelsstreitigkeiten Englisch als Verfahrenssprache einführen (Art. 129 Abs. 2 lit. b). Auf Antrag sämtlicher Parteien kann Englisch als Verfahrenssprache gewählt werden, was bereits in einer Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehen werden kann. Diese Änderung zielt darauf ab, die Schweiz als attraktiven Gerichtsstandort für internationale Unternehmen zu stärken. Bisher waren Zivilverfahren in der Schweiz ausschliesslich in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch möglich, was für internationale Unternehmen, die im Geschäftsverkehr Englisch benutzen, eine Hürde darstellt. Durch die nun ermöglichte Einführung von Englisch als Verfahrenssprache werden komplexe Gerichtsprozesse künftig in englischer Sprache geführt werden können. Dies wird dazu führen, dass internationale Unternehmen keine zusätzlichen Kosten für Übersetzungen mehr aufbringen müssen und den Prozess in der ihnen vertrauten englischen Sprache führen können, was die Effizienz und Verständlichkeit der Verfahren erheblich steigern wird. Die erwähnten Änderungen sollen dazu beitragen, die Attraktivität der staatlichen Handelsgerichte als Alternative zur privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen und die Effizienz und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu stärken. Für die Schweiz bedeuten diese Änderungen eine strategische Positionierung im internationalen Wettbewerb mit Ländern wie den Niederlanden und Deutschland, die bereits Englisch als Verfahrenssprache eingeführt haben. Sie könnten die Schweiz als Gerichtsstandort auch gegenüber Singapur oder London konkurrenzfähiger machen, die ebenfalls auf die Bedürfnisse internationaler Unternehmen ausgerichtete Gerichte haben. 4. Beitritt der Schweiz zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGvÜ)Ebenfalls per 1. Januar 2025 tritt die Schweiz dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGvÜ) bei. Das HGvÜ regelt die Zuständigkeit der vereinbarten Gerichte in internationalen Handelsstreitigkeiten sowie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. In der EU, im Vereinigten Königreich, in Mexiko, Singapur, Montenegro sowie in der Republik Moldau und der Ukraine gilt das Übereinkommen bereits heute. Andere Staaten (u.a. die USA und China) haben es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Als internationales Übereinkommen geht das HGvÜ dem nationalen Recht vor, insbesondere dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Noch nicht in allen Einzelheiten geklärt ist das Verhältnis des HGvÜ zum Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), das im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie Norwegen und Island anwendbar ist. In den meisten Fällen überlässt das HGvÜ dem LugÜ Vorrang. Dort, wo es in seltenen Fällen zu abweichenden Regelungen kommen kann, überlasst es der Gesetzgeber den Gerichten, eine den Umständen Rechnung tragende Lösung zu finden. Seit dem Brexit gilt das LugÜ nicht mehr für Grossbritannien, weshalb in diesem Verhältnis das HGvÜ neu eine Rechtsgrundlage für die internationale Anerkennung von gerichtlichen Zuständigkeiten und Urteilen schafft. In Kombination mit den neuen Regelungen der ZPO, insbesondere der Konkretisierung der Zuständigkeit der Handelsgerichte (Ziff. 2 oben) und der Einführung von Englisch als Verfahrenssprache (Ziff. 3 oben), schafft der Beitritt zum HGvÜ eine solide Grundlage für den effizienten Umgang mit internationalen Handelsstreitigkeiten. 5. Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zur ProzessführungDie ZPO-Revision schafft eine Grundlage für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Verhandlungen, Beweiserhebungen und die Einvernahme von Zeugen können nun per Videokonferenz durchgeführt werden, sofern alle Parteien zustimmen (Art. 141a und 170a). Diese Neuerungen erleichtern den Zugang zur Justiz und machen Prozesse effizienter. Insbesondere für international agierende Unternehmen ist die Möglichkeit der Durchführung von Videokonferenzen vorteilhaft, da Vertreter aus verschiedenen Ländern ohne Reiseaufwand eingebunden werden können. Dies erhöht die Flexibilität und spart Kosten. Bei grenzüberschreitenden Beweiserhebungen sind hingegen die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten. Die Digitalisierung bringt auch Herausforderungen mit sich, welche insbesondere die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen und den Schutz vertraulicher Informationen betreffen. Zudem kann die Beweiswürdigung bei Videokonferenzen erschwert sein, da nonverbale Signale schwerer zu erfassen sind. Trotz dieser Hürden überwiegen die Vorteile, da Prozesse flexibler und schneller geführt werden können, was den Bedürfnissen einer globalisierten Wirtschaftswelt besser gerecht werden wird. 6. Stärkung des Berufsgeheimnisschutzes für UnternehmensjuristenBesonders hervorzuheben ist die Einführung des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen (Art. 167a). Sowohl das Unternehmen als Verfahrenspartei wie auch seine Unternehmensjuristen selbst können unter bestimmten Voraussetzungen die Mitwirkung im Verfahren verweigern und so die Herausgabe von Dokumenten oder Zeugenaussagen verweigern. Vorausgesetzt wird, dass das Unternehmen als Rechtseinheit im schweizerischen Handels- oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist, die mit der Leitung des Rechtsdiensts betraute Person über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt, und dass die betreffende Tätigkeit bei einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde. Diese Änderungen bringen die Schweiz näher an die internationalen Standards heran und erhöhen die Attraktivität der Schweizer Gerichtsbarkeit für multinationale Unternehmen, in denen interne Rechtsabteilungen oft eine entscheidende Rolle spielen. 7. ÜbergangsrechtAm 1. Januar 2025 bereits rechtshängige Verfahren werden grundsätzlich nach dem bisherigen Recht durchgeführt, bis sie vor der betroffenen Instanz abgeschlossen sind. Das Verfahren vor der nächsthöheren Instanz richtet sich dann nach der neuen ZPO. Zu beachten ist ein ausführlicher Katalog von Bestimmungen, die bereits in laufenden Verfahren ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung gelangen. Darunter fallen z.B. die Regelungen zu den privaten Gutachten der Parteien, die neu als Urkunden Beweismittelqualität haben, und die Vorschriften zum Berufsgeheimnisschutz und Mitwirkungsverweigerungsrecht von Unternehmensjuristen (Ziff. 6 oben). 8. FazitDie Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist ein wichtiger Meilenstein bei der Weiterentwicklung und Modernisierung des Zivilverfahrensrechts in der Schweiz. Die Änderungen haben Auswirkungen auf national und international tätige Unternehmen, die in der Schweiz einen Zivilprozess anstrengen wollen. Durch die Schaffung von spezialisierten Gerichten für internationale Handelsstreitigkeiten und der Möglichkeit, Englisch als Verfahrenssprache zu wählen, nähert sich die Schweiz internationalen Standards an und bietet eine interessante Alternative zu Schiedsgerichtsverfahren. Auch die weiteren Änderungen, wie die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel oder das Mitwirkungsverweigerungsrecht unternehmensinterner Rechtsdienste, steigern die Attraktivität der Schweiz als Standort zur Beilegung von Streitigkeiten für international tätige Unternehmen. Publikationen
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