Legal Alert | Aufruf zur Einreichung von Energieförderanträgen veröffentlicht!
22. Februar 2023
Legal Alert | Aufruf zur Einreichung von Energieförderanträgen veröffentlicht!22. Februar 2023
Ein Überblick über das, was kommt, was nicht kommt und was noch nicht bekannt ist: Was demnächst ansteht: - Subventionen für Unternehmen für das erste Quartal 2023; - Energiepreisgrenzen für kleine Strom- und Gasverbraucher; - Energiepreisgrenzen für Haushalte; - Eine neue, von der Europäischen Kommission genehmigte Förderregelung mit ganzjährigen Subventionen für Unternehmen;
Was nicht kommen wird: - Subventionen für das vierte Quartal 2022;
Was noch nicht bekannt ist: - Bereitstellung von Subventionen für Wirtschaftsbeteiligte nach dem ersten Quartal 2023 bis zum Ende des Jahres.
Detaillierte Informationen über Subventionen: Was demnächst ansteht: 1. Subventionen für das erste Quartal 2023 Das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik hat einen Aufruf zur Einreichung von Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 80 % der förderfähigen Kosten veröffentlicht, d. h. der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Gas- und/oder Strompreis und den festgelegten Höchstgrenzen von 99 EUR/MWh (Gas) und 199 EUR/MWh (Strom). Dabei handelt es sich um den Nettopreis der Ware ohne Vertriebs- und Netzgebühren. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist hier zu finden: https://energodotacie.mhsr.sk/Pvyzva.html. Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2023. Der Antrag wird über den elektronischen Briefkasten des Antragstellers an das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik übermittelt, und zwar einen Monat im Nachhinein. - Der Höchstbetrag des Zuschusses beläuft sich auf insgesamt 600 000 EUR pro Wirtschaftsteilnehmer für das erste Quartal 2023, d. h. auf höchstens 200 000 EUR pro Monat. - Wenn der beantragte Betrag 100 000 EUR übersteigt, muss der Antragsteller im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sein, und im Antrag müssen die Endbegünstigten angegeben werden. - Förderfähig sind Wirtschaftsteilnehmer, d. h. Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, Finanzierungsart und Größe, mit Ausnahme von Kredit- und Finanzinstituten. Unternehmen in Schwierigkeiten sind ebenfalls förderfähig. - Ein förderfähiger Antragsteller ist kein Unternehmen, das während des Förderzeitraums keine feste Abnahmestelle hat und nicht über einen eindeutigen EIC- und/oder POD-Code verfügt, der direkt auf der Rechnung aufscheint. - Ein förderfähiger Antragsteller ist nur ein Endverbraucher von Energie und keine Einrichtung, die während des Förderzeitraums Energie für die Strom- und Wärmeerzeugung verbraucht hat. - Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt, d. h. im Februar 2023 können Unternehmen den Zuschuss für Januar 2023 beantragen, im März können sie den Zuschuss für Februar und/oder Januar 2023 beantragen, und so weiter. - Der förderfähige Zeitraum ist vorläufig das erste Quartal 2023, d.h. der Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023. - Das Wirtschaftsministerium hat für diese Zwecke insgesamt 279 820 623 EUR bereitgestellt.
2. Unterstützung für Kleinverbraucher von reguliertem Strom und Gas Kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kW Strom oder 100.000 kW Gas haben einen garantierten Preis für einen Teil der regulierten Energieversorgung mit festen Obergrenzen von 99 EUR/MWh (Gas) und 199 EUR/MWh (Strom) für das gesamte Jahr 2023 gemäß der Regierungsverordnung Nr. 19/2023 Slg. Da es sich um den Preis einer Ware handelt, wird dieser Preis um die Gebühren gemäß der Entscheidung der Regulierungsbehörde für die Netzindustrien (ÚRSO) erhöht. Unternehmen, die bereits Rechnungen für das Jahr 2023 mit höheren als den jetzt garantierten Energiepreisen erhalten haben, empfiehlt der Wirtschaftsminister, diese Rechnungen zu ignorieren und nicht zu bezahlen. Die Energieversorger sollten neue Rechnungen ausstellen. Unternehmen, die Energie an Kleinverbraucher liefern, werden entschädigt.
3. Garantierte Energiepreise für Haushalte Am 16. November 2022 hat die Regierung der Slowakischen Republik durch einen Beschluss das so genannte allgemeine wirtschaftliche Interesse gebilligt, mit dem der Höchstpreis für Strom für Haushalte festgelegt wurde. Die Regierung hat somit den Strompreis für Haushalte auf 61,2 EUR/MWh festgelegt, der jedoch um den durch die Verordnung des Amtes für Regulierungsbehörde für die Netzindustrien(ÚRSO) festgelegten Koeffizienten erhöht wird. Der sich daraus ergebende Strompreis für Haushalte beläuft sich somit auf 67,3 EUR/MWh. Die Höhe des Strompreises für Haushalte bleibt somit auf dem Niveau von 2022. Gemäß der slowakischen Regierungsverordnung Nr. 19/2023 Slg. setzt sich der Gaspreis aus dem monatlichen Entgelt pro Abnahmestelle von 1,50 Euro und dem maximalen Gastarif zusammen, der jedoch für jede Tarifart (D1 - D6 bzw. D7 - D8) separat festgelegt wird. Die Gaspreise für die Haushalte werden somit auf dem Preisniveau von 2022 um 15 % angehoben.
4. Neues Finanzierungssystem Die Slowakei hat der Europäischen Kommission eine neue Beihilferegelung gemäß Punkt 2.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens zur Notifizierung vorgelegt. Im Rahmen der Regelung sollen Beihilfen auf verschiedene Weise und auf der Grundlage verschiedener Bedingungen gewährt werden, die in der veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen näher erläutert werden. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden, gehören in einigen Fällen zum Beispiel der Rückgang des EBITDA im Vergleich zu 2021 oder der Energieverbrauch in den letzten Jahren. Die Europäische Kommission hat den vom Wirtschaftsministerium ausgearbeiteten Entwurf der spezifischen Regelung bereits genehmigt und dem Ministerium Ende Januar 2023 mitgeteilt. Die Veröffentlichung der Aufforderung des Wirtschaftsministeriums zur Einreichung von Anträgen steht also noch aus. Diese Art von Beihilfe soll vorläufig bis Ende 2023 gelten und vor allem energieintensive Unternehmen unterstützen. Was nicht kommen wird: 1. Zuschüsse für das vierte Quartal 2022 Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik ist die Gewährung von Subventionen für die im vierten Quartal 2022 verbrauchte Energie nicht mehr vorgesehen. Somit wurde nur für August und September 2022, als die Energiepreise am höchsten waren, ein Ausgleich gewährt. Der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 wird somit nicht durch diese Art von staatlicher Beihilfe abgedeckt. Was noch nicht bekannt ist: Derzeit ist unklar, ob die Subventionen in Höhe von 80 % der Beträge über 199 €/MWh (Strom) bzw. 99 €/MWh (Gas) über das erste Quartal 2023 hinaus für die verbleibenden Monate des Jahres 2023 weiter gewährt werden. Publikationen
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