Einsatzdauer bei der Arbeitnehmerüberlassung: Tarifverträge können die Überlassungshöchstdauer verlängern
14. September 2022
Einsatzdauer bei der Arbeitnehmerüberlassung: Tarifverträge können die Überlassungshöchstdauer verlängern14. September 2022
Verlängerung der festgelegten ÜberlassungshöchstdauerBei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. 1. Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsDas Bundesarbeitsgericht hat heute in den Verfahren 4 AZR 83/21 und 4 AZR 26/21 die Auffassung der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2020, Az. 21 Sa 12/20) bestätigt, dass die von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche in einem Tarifvertrag festgelegte und von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer verbindlich gilt. Auf eine Tarifgebundenheit der Verleiher oder Leiharbeitnehmer kommt es nicht an. Nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG können in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche (d.h. nicht der Zeitarbeitsbranche) oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags, abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer geregelt werden. Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien stärken (BT-Drs. 18/9232,21). Eine Regelung zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer findet sich beispielsweise im TV LeiZ NRW. Dieser sieht eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten vor. 2. Hintergrund der EntscheidungZwischen der 21. und der vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2020, Az. 21 Sa 12/20 und Urteil vom 2. Dezember 2020, Az. 4 Sa 16/20) ist die kontroverse Diskussion darüber aufgetreten, ob eine Tarifnorm, die eine längere Überlassungshöchstdauer als § 1 Abs. 1b Satz AÜG vorsieht, auch auf Leiharbeitnehmer Anwendung findet, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Regelung zur Überlassungshöchstdauer eine Inhaltsnorm (so die vierte Kammer) oder eine Betriebsnorm (so die 21. Kammer) darstellt. Letztere, d.h. Betriebsnormen, finden grundsätzlich auch auf Leiharbeitnehmer Anwendung, da sie lediglich das betriebliche Rechtsverhältnis eines Arbeitgebers und der Belegschaft in ihrer Form als Betriebsgemeinschaft regeln. 3. FazitDer vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts scheint sich – bisher liegt lediglich die Pressemitteilung vor – der Auffassung der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg angeschlossen zu haben und tarifvertragliche Regelungen zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer als Betriebsnormen zu qualifizieren. Damit sind die tariflichen Regelungen auch für den überlassenen Mitarbeiter und dessen Vertragsarbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir über weitere Einzelheiten informieren. Die Pressemitteilung finden Sie hier. Ansprechpartner
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