Update Entgelttransparenz und Lohngerechtigkeit – Umsetzung der EU-Richtlinie auf dem Weg
17. Juli 2025
Update Entgelttransparenz und Lohngerechtigkeit – Umsetzung der EU-Richtlinie auf dem Weg17. Juli 2025 Die Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970 muss bis Juni 2026 in Deutschland umgesetzt werden. Im am 9.4.2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass bis Ende 2025 ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet und das Gesetzgebungsverfahren „unverzüglich” eingeleitet werden soll. Voraussichtlich wird dies in die Anpassung des derzeitigen Entgelttransparenzgesetzes münden. Bisher kann davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Gesetz die Grundzüge der Richtlinie im Wesentlichen übernehmen wird. Alle Arbeitgeber*innen werden Maßnahmen ergreifen müssen, um hierauf vorbereitet zu sein. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung von Lohngerechtigkeit insbesondere durch Transparenz. Die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften wird bei so manchem Unternehmen erstmals selbst für Transparenz sorgen. Oder können Sie aus dem Stand beurteilen und begründen, ob die Arbeit einer Softwareingenieurin gleichwertig ist mit der eines Senior Controllers oder einer Dachdeckermeisterin? Das werden Sie aber müssen, und zwar nicht erst ab Geltung der Berichtspflichten, sondern vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes an. Im Wesentlichen wird es folgende Änderungen in der Durchführung der Arbeitsverhältnisse einerseits und in der Werteanalyse bzw. Berichterstattung andererseits geben: 1. Bewerber*innenDie Frage nach dem bisherigen Gehalt von Bewerber*innen wird verboten. Umgekehrt haben Bewerber*innen Anspruch auf Mitteilung des auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhenden Einstiegsentgelts bzw. einer Entgeltspanne sowie ggf. angewendeter Tarifverträge. Praxistipp: Der bisher gerne bemühte Hinweis auf “marktgerechte Vergütung” wird der Vergangenheit angehören. Stattdessen muss schon bei Ausschreibung eine Einordnung des zu besetzenden Arbeitsplatzes erfolgt sein. Die Vergütung kann nicht mehr oder nur noch eingeschränkt an den Bewerber* angepasst werden. 2. Mitarbeiter*innen
3. BerichterstattungBerichterstattungen müssen über das geschlechtsspezifische (mittlere) Entgeltgefälle einschließlich ergänzender oder variabler Bestandteile erfolgen. Dieser Bericht ist an die “zuständige Behörde” zu erstatten, die diesen veröffentlicht, zusätzlich ist der Bericht gegenüber den eigenen Mitarbeiter*innen zu veröffentlichen.
Praxistipp: Aufwand und Bedeutung dieser Berichterstattung werden erheblich sein. Jedenfalls wird alleine schon die Bestimmung von Arbeitsplätzen mit gleicher Wertigkeit mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Das gilt im Zweifel auch für tarifliche Entgeltsysteme, die keineswegs automatisch gleichwertige Arbeit gleich vergüten. Der zweite Komplex ist die Bestimmung des „Entgelts”, also die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die Arbeitgeber*innen als Geld- oder Sachleistung gewähren. Wie variable Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, ist offen. 4. EntgeltbewertungBei einem geschlechtsspezifischen Lohngefälle von mehr als 5 %, das nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt werden kann, müssen Arbeitgeber*innen zusammen mit dem Betriebsrat eine Entgeltbewertung vornehmen - deren Ergebnis zu veröffentlichen ist - und Maßnahmen zur Herstellung von Lohngleichheit entwickeln. Praxistipp: Bei den “objektiven” Umständen, die Entgeltunterschiede rechtfertigen können, wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen sein, das in jüngerer Zeit zunehmend in die Vertragsfreiheit zugunsten der Gleichbehandlung eingegriffen hat. Insbesondere von Bedeutung war hier die Entscheidung, dass Verhandlungsgeschick gerade kein solches “objektives” Kriterium ist (BAG vom 21.1.2021 - 8 AZR 488/19). 5. SanktionenAls Sanktionen sind auch, aber nicht nur, “abschreckende” Geldbußen vorgesehen. Zudem können Unternehmen, die keine Entgeltgleichheit herstellen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen werden. 6. FazitNicht nur wegen der möglichen finanziellen Folgen, sondern insbesondere wegen der Möglichkeit, sich als attraktiver Arbeitgeber* zu präsentieren, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den Fragen der Entgelttransparenz auseinanderzusetzen. Publikationen
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