TOP 5 Urteile im Insolvenzrecht 2022
24. März 2023
TOP 5 Urteile im Insolvenzrecht 202224. März 2023 1. VORGESCHRIEBENE FORM EINES RECHTSGESCHÄFTS, Oberstes Gericht Az. 29 ICdo 57/2021 Das Insolvenzgericht entschied aufgrund der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form über die Nichtigkeit eines Vertrags, der zwischen einer GmbH einerseits und einem ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer andererseits geschlossen wurde. Die vorgeschriebene Form, d.h. eine notarielle Niederschrift oder zumindest eine Schriftform mit amtlich beglaubigten Unterschriften, sei auch dann einzuhalten, wenn der mit dem Vertragsabschluss verfolgte Zweck von einer der Parteien auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft herbeigeführt werden konnte, argumentierte das Gericht. Durch das Oberste Gericht wurde dieser Schluss bestätigt und die eingelegte Revision abgewiesen. 2. SCHUTZ GEGEN UNWIRKSAMKEIT EINER UMWANDLUNG, Oberstes Gericht Az. 29 ICdo 133/2020 Der Kläger (Insolvenzverwalter des Schuldners) begehrte gegen die beklagten Aktiengesellschaften die Feststellung der Unwirksamkeit des Spaltungsplans einer Gesellschaft betreffend die Abspaltung zur Aufnahme des abzuspaltenden Vermögensteils durch eine andere, übernehmende Gesellschaft. Das Oberste Gericht befasste sich dann mit der Frage, ob die Gläubiger gegen eine unwirksame Umwandlung auch durch andere Rechtsvorschriften als durch die im Umwandlungsgesetz enthaltene Regelung zum Gläubigerschutz geschützt sind, d.h. ob der Insolvenzverwalter die Feststellung der Unwirksamkeit einer Umwandlung durch eine Anfechtungsklage gemäß dem Insolvenzgesetz begehren kann. Laut dem Obersten Gericht schließe das Umwandlungsgesetz die Anfechtung einer Umwandlung durch eine Anfechtungsklage nicht ausschließlich aus, die entsprechende Regelung enthalte auch das Insolvenzgesetz nicht. Im Hinblick auf das Interesse des Gläubigerschutzes gäbe es daher keinen Grund, der die Anfechtung der Umwandlung durch eine Anfechtungsklage gemäß dem Insolvenzgesetz verhindern würde. 3. ANFECHTBARKEIT DER AUFRECHNUNGSVEREINBARUNG, Oberstes Gericht Az. 29 ICdo 127/2020 Der Gläubiger begehrte durch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen gegen die Gläubiger des Schuldners im Insolvenzverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Betrags von ca. 4 Mio. CZK in die Vermögensmasse des Schuldners. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass eine Vereinbarung, mit der der Schuldner mit dem Gläubiger ihre gegenseitigen Forderungen aufgerechnet haben, an sich kein Rechtsgeschäft ohne angemessene Gegenleistung darstelle und dass es sich in der Regel auch um kein unwirksames Rechtsgeschäft handeln werde. Gleichzeitig räumte das Gericht jedoch ein, dass eine Aufrechnungsvereinbarung eine Partei begünstigen und die Rechte der anderen Partei absichtlich kürzen könne (ohne jedoch die Bedingungen, unter welchen eine solche Situation eintreten kann, anzugeben). Ferner fügte das Gericht hinzu, dass auch bei Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die Aufrechnungsvereinbarung über die gegenseitigen Forderungen des Schuldners und des Gläubigers an sich als unwirksames Rechtsgeschäft angesehen werden könnte, das Insolvenzgericht der Anfechtungsklage nur dann stattgeben könne, wenn es gleichzeitig feststellt, dass die Aufrechnungsvereinbarung nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens wirksam geschlossen werden konnte. Das Oberste Gericht hat dem Kläger nicht stattgegeben und hat die Revision zurückgewiesen. 4. VERJÄHRUNG EINER VON DER BEFRIEDIGUNG IM INSOLVENZVERFAHREN AUSGESCHLOSSENEN FORDERUNG, Oberstes Gericht Az. 29 ICdo 110/2021 Der Kläger begehrte gegenüber dem Insolvenzverwalter des Schuldners die Feststellung, dass seine im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beim Insolvenzgericht angemeldete ungesicherte und undurchsetzbare Forderung in der bestrittenen Höhe von ca. 400 000 CZK nicht verjährt ist. Nach Ansicht des Obersten Gericht sei die Verjährung einer von der Befriedigung im Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Forderung gemäß dem Insolvenzgesetz möglich. Die Möglichkeiten der Verhinderung der Verjährung einer vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Forderung seien für die Gläubiger ziemlich begrenzt und die Verjährung einer solchen Forderung bis Ende des Insolvenzverfahrens sei daher möglich, da sie vom Gläubiger für die Dauer der Wirkungen der Insolvenzentscheidung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren weder angemeldet noch neu durchgesetzt werden könne. Das Oberste Gericht hat dem Kläger nicht stattgegeben und hat die eingelegte Revision abgewiesen. 5. WIDERLEGUNG DER VERMUTUNG DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT, Oberstes Gericht Az. 29 NSČR 21/2021 Das Insolvenzgericht hat über den Insolvenzantrag des Gläubigers so entschieden, dass es die Insolvenz des Schuldners festgestellt, über sein Vermögen Konkurs eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt hat. Der Schuldner hat gegen die Insolvenzentscheidung eine Berufung eingelegt und damit argumentiert, dass er Vermögenswerte besitze und seine Insolvenz daher unrichtig festgestellt worden sei. Das Oberste Gericht hat seine früheren Entscheidungen fortgesetzt und bestätigt, dass Vermögenswerte des Schuldners, die einer Zwangsvollstreckung oder einem Pfandrecht unterliegen oder schwer zu verwerten sind, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei das Vermögen des Schuldners dermaßen belastet gewesen, dass der Schuldner nicht darüber verfügen und daher seine Forderungen nicht befriedigen konnte, was er sonst wahrscheinlich getan hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Das Gericht müsse daher bei der Beurteilung der Insolvenzvoraussetzungen dieses Vermögen nicht berücksichtigen. Das Oberste Gericht hat daher die Revision zurückgewiesen.
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