Die neue „Foreign Subsidies Regulation“: Was Sie jetzt wissen müssen
30. November 2022
Die neue „Foreign Subsidies Regulation“: Was Sie jetzt wissen müssen30. November 2022 Der Rat der Europäischen Union hat am 28. November 2022 der Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen ("Regulation on foreign subsidies distorting the internal market", „DS-Verordnung“) zugestimmt. Die DS-Verordnung wird nunmehr kurzfristig in Kraft treten. 1. Die DS-Verordnung in drei SätzenDie Gewährung von Subventionen („staatlichen Beihilfen“) durch die EU-Mitgliedsstaaten ist seit langem umfassend geregelt und wird von der Europäischen Kommission streng kontrolliert. Die DS-Verordnung eröffnet der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nunmehr umfassende Kontroll- und Eingriffsrechte im Hinblick auf durch Länder außerhalb der Europäischen Union („Drittstaaten“) gewährte Subventionen („Drittstaats-Subventionen“). Die DS-Verordnung betrifft alle (in- und ausländischen) Empfänger von Drittstaats-Subventionen. 2. Was sind „Drittstaatliche Subventionen“?Die DS-Verordnung definiert den Begriff der Drittstaats-Subvention als eine durch einen Nicht-EU Staat gewährte finanzielle Zuwendung, die einem im Europäischen Binnenmarkt tätigen Unternehmen einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft. Als Zuwendung kommen neben direkten Zahlungen auch zum Beispiel zinslose Darlehen, staatliche Garantien oder Steuernachlässe in Betracht. 3. Welche Kontroll- und Eingriffsinstrumente wird es geben?Mit der DS-Verordnung wird eine zusätzliche Fusionskontrolle, eine erweiterte Kontrolle von öffentlichen Vergabeverfahren sowie die Möglichkeit von Ad-hoc-Untersuchungen eingeführt. | Noch mehr Fusionskontrolle?Ja. Nach der DS-Verordnung müssen zukünftig bestimmte Zusammenschlüsse vor Vollzug bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden („DS-Fusionskontrolle“). Die DS-Fusionskontrolle gilt zusätzlich und gegebenenfalls parallel zu der „normalen“ Fusionskontrolle. Die DS-Fusionskontrolle greift ein, wenn das Unternehmen, das erworben wird, mindestens EUR 500 Millionen Umsatz in der Europäischen Union erzielt, und Erwerber und Zielunternehmen in den letzten drei Jahren mehr als EUR 50 Millionen „finanzielle Zuwendungen“ von Drittstaaten bekommen hat. | Meldepflicht bei Öffentlichen VergabeverfahrenUnternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren mit einem Auftragswert von mindestens EUR 250 Millionen teilnehmen, müssen alle in den letzten drei Jahren von Drittstaaten erhaltenen finanziellen Zuwendungen in Höhe von mindestens EUR 4 Millionen anmelden. Bieter, die keine entsprechenden finanziellen Zuwendungen erhalten haben, müssen dies ausdrücklich bestätigen („DS-Meldepflicht“). Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Meldung bzw. Erklärung an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Auftrag darf nicht vergeben werden, bevor die Europäische Kommission ihre Prüfung abgeschlossen hat. | Ad-hoc UntersuchungenDie Europäische Kommission kann, zusätzlich zu der DS-Fusionskontrolle und der DS-Meldepflicht, aus eigener Initiative vermeintlich wettbewerbsverzerrende, in den letzten fünf Jahren gewährte Drittstaats-Subventionen untersuchen. Dies schließt das Recht der Europäischen Kommission ein, bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu untersuchen. 4. Was genau wird die Europäische Kommission prüfen?Die Europäische Kommission wird im Rahmen der DS-Fusionskontrolle, der DS-Meldepflicht bzw. bei Ad-hoc Untersuchungen prüfen, ob die finanziellen Zuwendungen solche Drittstaats-Subventionen sind, die den Europäischen Binnenmarkt verzerren. Sollte dies nach Ansicht der Europäischen Kommission der Fall sein, kann sie von den betroffenen Unternehmen Abhilfemaßnahmen verlangen. Sofern die Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen anbieten, kann die Europäische Kommission z.B. den jeweiligen Zusammenschluss bzw. die Vergabe des Auftrages untersagen. 5. Was bedeutet die DS-Verordnung für mich und mein Unternehmen?| In- und ausländische Unternehmen betroffenDie DS-Verordnung regelt zwar Subventionen, die durch Drittstaaten gewährt werden. Empfänger von Drittstaats-Subventionen, und damit Adressat der Verpflichtungen der DS-Verordnung, können aber in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen sein. | Erheblicher Mehraufwand zu erwarten…Jedenfalls dann, wenn Ihr Unternehmen Berührungspunkte mit Drittstaaten hat, wird die DS-Verordnung mehr Bürokratie und mehr Arbeit bedeuten. Diese Unternehmen müssen zukünftig für jeden Drittstaat genau nachhalten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie finanzielle Zuwendungen erhalten haben. Etwaige Anmeldeverfahren im Rahmen der DS-Fusionskontrolle sowie der DS-Meldepflicht dürften darüber hinaus sowohl zeit- als auch ressourcenaufwändig werden. | …aber auch neue MöglichkeitenUnabhängig davon, ob das eigene Unternehmen Drittstaats-Subventionen erhalten hat – vielleicht lohnt sich die Prüfung, ob Wettbewerber/innen von solchen Subventionen profitieren oder profitiert haben, und welche Möglichkeiten sich vor dem Hintergrund der DS-Verordnung ergeben? | Was kann ich tun, um mich und mein Unternehmen vorzubereiten?Beginnen Sie frühzeitig damit, sich einen Überblick über alle finanziellen Zuwendungen, die ihre Unternehmensgruppe in den letzten fünf Jahren in Drittstaaten erhalten hat, zu verschaffen. 6. Ab wann gilt die DS-Verordnung?Die DS-Verordnung wird in den nächsten Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Der Großteil der Regelungen gilt dann sechs Monate nach Inkrafttreten – voraussichtlich ab Mitte 2023. Allerdings kann die DS-Verordnung unter Umständen auch auf drei bis fünf Jahre zurückliegende Drittstaats-Subventionen angewandt werden. Publikationen
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