Bundestariftreuegesetz: Auswirkungen für tariffreie und tarifgebundene Unternehmen bei Bundesaufträgen
27. Mai 2026
Bundestariftreuegesetz: Auswirkungen für tariffreie und tarifgebundene Unternehmen bei Bundesaufträgen27. Mai 2026 Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) legt tarifliche Mindeststandards erstmals flächendeckend als vergaberechtliche Voraussetzung bei Bundesaufträgen fest. Unternehmen müssen sich daher künftig nicht nur vergaberechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich auf neue Compliance Anforderungen einstellen. Damit sollen der faire Wettbewerb und bestimmte Mindestarbeitsbedingungen im Zusammenhang mit Bundesvergaben abgesichert werden. Eine generelle Tarifbindung wird jedoch nicht festgelegt. Das Gesetz ist zum 1. Mai 2026 in Kraft getreten; allerdings beinhaltet es auch einige Ausnahmen. Zur konkreten Ausgestaltung wird im bevorstehenden zweiten Halbjahr 2026 eine branchenspezifische Rechtsverordnung erwartet. Dennoch bestehen für Unternehmen bereits ab Inkrafttreten gewisse Handlungspflichten, so dass bis zum Erlass der Rechtsverordnung bereits heute rechtliche Unsicherheiten für Unternehmen bestehen. Ausnahmen des GesetzesDas BTTG gilt grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- bzw. Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie für Konzessionen des Bundes und solcher Auftraggeber*innen, die dem Bund zuzurechnen sind. Lieferaufträge sind hingegen ausdrücklich ausgenommen. Bei Mischaufträgen richtet sich die Einordnung nach dem vergaberechtlichen Schwerpunkt; Zu klären ist beispielsweise ob die Lieferleistung oder eine Bau-/Dienstleistung der Hautgegenstand des Auftrags ist. Weiterhin sieht das Gesetz eine Schwellenwertsystematik vor. So sollen Start-up Unternehmen in den ersten vier Jahren Ihrer Tätigkeit ausgenommen werden. Ebenso bestehen Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge und Vergabeverfahren zur Deckung eines Bundeswehrbedarfs. Das BTTG gilt ausschließlich für Auftragsleistungen, die innerhalb Deutschlands erbracht werden; für im Ausland erbrachte Leistungen gilt es grundsätzlich nicht. Ausländische Unternehmen müssen das BTTG beachten, wenn sie als Auftragnehmer*innen, Nachunternehmer*innen oder Verleiher*innen tätig werden und die Leistung durch Beschäftigte in Deutschland erbracht wird, sofern eine einschlägige Rechtsverordnung sie erfasst. Tariftreue im Bund und im LandDas BTTG gilt für Bundesaufträge und dem Bund zuzurechnende Auftraggeber*innen; wichtig ist daher, dass Auftraggeber*innen weiterhin einschlägige landesrechtliche Tariftreueregelungen beachten. Dies bleiben unverändert bestehen. Entscheidend ist daher, ob Auftraggeber*innen und Aufträge einen Bundes- oder Landesbezug haben. Tariftreueversprechen und RechtsverordnungBundesauftraggeber*innen müssen Auftragnehmer*innen als Ausführungsbedingung vorgeben, dass die beim Auftrag eingesetzten Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen erhalten, die eine jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt . Dabei spricht man vom sogenannten Tariftreueversprechen. Wichtig ist daher die Prüfung, ob für das Unternehmen und die Tätigkeit eine einschlägige Verordnung gilt. Selbst wenn heute noch keine einschlägige Rechtsverordnung existiert, ist das Tariftreueversprechen im Vergabeverfahren vorgesehen und verpflichtet zumindest zur Beachtung einer künftig einschlägigen Verordnung. Ein wesentlicher Punkt ist daher die genaue Beobachtung, welche Rechtsverordnungen erlassen werden, die zukünftig zu beachten sind. Vorgaben verbindlicher ArbeitsbedingungenDie Rechtsverordnung soll nachfolgende Mindestarbeitsbedingungen umfassen:
Für Aufträge/Konzessionen mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten darf die Verordnung Urlaub und Arbeitszeitregelungen nicht festsetzen; in diesen Konstellationen geht es im Ergebnis nur um die Entlohnung. Projektbezogen und zeitanteiligDie Mindestbedingungen und Vorgaben sind nur in Bezug auf das konkrete Projekt und die Dauer des Auftrags beschränkt. Insofern empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der eingesetzten Mitarbeiter*innen, ihre Arbeitsaufträge sowie die für den Auftrag aufgewwendete Arbeitszeit. InformationspflichtWeiterhin sind alle Arbeitgeber*innen in der Auftragskette dazu verpflichtet, die Mitarbeiter*innen in Textform über deren Ansprüche auf die Mindestbedingungen zu informieren. Verpflichtungen in der LeistungsketteDas BTTG wirkt in der gesamten Auftragskette. Der erste Auftragnehmer über etwaige beauftragte Verleihunternehmen bis hin zu jedem weiteren Nachunternehmer sind zur Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen und zur Information der Mitarbeiter*innen verpflichtet. Nachweise, Zertifizierung und DokumentationAuftragnehmer*innen müssen mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen einhalten, und diese Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorlegen; Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie sonstige Auswertungen technischer HR-IT Tools kommen für die Dokumentation in Betracht. Wichtig ist der Projektbezug und der zeitliche Aufwand. Mit einer Zertifizierung ergeben sich gewisse Erleichterungen. Auftragnehmer*innen, die sich zertifizieren lassen, können sich von der Nachweispflicht – nicht jedoch von der Kontrollpflicht – befreien lassen. Tarifgebundenen Unternehmen fällt dies leichter, indem sie durch eine originäre Tarifbindung den Nachweis für die Einhaltung der Mindestbedingungen leicht nachweisen können. Tariffreie Unternehmen hingegen müssten entsprechend belegen, dass sie grundsätzlich oder in Anlehnung die einschlägigen Mindestbedingungen zur Anwendung bringen. Prüfstelle bei der Deutschen RentenversicherungDie Kontrolle erfolgt durch eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung. Abzuwarten bleibt, wie häufig und umfassend die Prüfungen durchgeführt werden, da die Behörde grundsätzlich erst bei ausreichenden Hinweisen für Verstöße aktiv werden soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist daher dringend zu empfehlen. Sanktionen und HaftungAlso Sanktionen werden unter anderem genannt:
Ein erhebliches Haftungsrisiko ist die Bürgenhaftung von Auftragnehmer*innen: Beauftragen sie andere Unternehmen mit Leistungen, haften sie für deren Zahlungspflichten bezüglich der tariflichen Netto-Entlohnung wie ein selbstschuldnerische Bürg*innen; Eine Befreiung von dieser Haftung kann durch ein gültiges Zertifikat der anderen Unternehmen erfolgen. HandlungsempfehlungenDas BTTG ist als integriertes Vergabe-, Arbeitsrechts- und Compliance-Thema zu behandeln. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert: 1. Vergabe-Check und Rechtsverordnungs-Monitoring
2. Projekt- und Payroll-Prozesse
3. Informationspflicht zuverlässig erfüllen
4. Nachunternehmer- und Verleihersteuerung
5. Zertifikate nutzen
SchlussbemerkungDas BTTG führt zu einer deutlichen Ausweitung vergabe- und arbeitsrechtlicher Compliance-Anforderungen bei Bundesaufträgen. Die größte Herausforderung liegt häufig weniger in rechtlichen Aspekten als in der operativen Umsetzung: Projektzuordnung, Dokumentation, Informationsfristen und Kettensteuerung. Mit frühzeitigen Prozessen, klaren Vertragsstandards und einem strukturierten Monitoring einschlägiger Rechtsverordnungen lassen sich Risiken jedoch wirksam begrenzen. Dies gilt für tarifgebundene ebenso wie für tariffreie Unternehmen. Ansprechpartner
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