Covid-19-Handlungsempfehlung für Arbeitgeber
20. März 2020
Covid-19-Handlungsempfehlung für Arbeitgeber20. März 2020 Allgemeine Fürsorgepflichten des ArbeitgebersIm Rahmen ihrer Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter ihre Arbeit gefahrlos durchführen können. Der Arbeitgeber muss also geeignete Maßnahmen treffen, um das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz zu minimieren. 1. Information der Mitarbeiter: Zunächst sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über allgemeine Risiken einer Virusinfektion am Arbeitsplatz informieren und aufklären, wie sich Mitarbeiter am besten vor dem Corona-Virus schützen können. Eine aktuelle Risikobewertung und weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen sind auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts zu finden. 2. Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr: Je nach den Umständen des Einzelfalls können verschiedene Präventionsmaßnahmen wie etwa die Einrichtung flexibler Arbeitszeiten und mobiler Arbeitsplätze (einschließlich der ggf. befristeten Arbeit im Homeoffice) geeignet sein, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz zu reduzieren. Es empfiehlt sich, Desinfektionsmittel vor allem in den sanitären Einrichtungen und an den Zugängen des Betriebes für alle Mitarbeiter bereit zu stellen. Bei der Aufstellung allgemeiner (Hygiene-)Verhaltensregelungen sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. 3. Vermeidung von Dienstreisen oder auswärtigen Einsätzen: Nach Möglichkeit sollten Einsätze oder Dienstreisen in Risiko-Regionen gänzlich vermieden und bspw. durch Video- oder Telefonkonferenzen ersetzt werden. Hierzu sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie die entsprechenden Empfehlungen der WHO oder des Robert Koch-Instituts laufend zu überwachen. Insoweit empfehlen wir hier auch auf den nachstehenden Link über die Hinweise des Robert-Koch-Institutes die Mitarbeiter aufzufordern, sich hier entsprechend auch selbst zu informieren. 4. Vertretungsregelungen: Da voraussichtlich in den nächsten Wochen mit steigenden Krankheitsraten und personellen Engpässen gerechnet werden muss, sollten bestehende Vertretungspläne und -regelungen für kritische Positionen im Unternehmen überprüft und gegebenenfalls die Einarbeitung mehrerer Mitarbeiter als mögliche Vertreter erwogen werden. Insoweit empfehlen wir auch, diejenigen Mitarbeiter, die auch von zu Hause aus arbeiten können, hier eher hierzu zu befähigen, auch von zu Hause aus zu arbeiten. 5. Errichtung eines Notfallplans: Für den Fall etwaiger Infektionen in Betrieb sollte ein Notfallplan bereit gehalten werden, der das Procedere definiert , wenn in der Belegschaft Verdachtsfälle oder bestätigte Corona-Erkrankungen auftreten. Festgelegt werden sollte, welche Schlüsselpositionen besetzt sein müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Bei der Erstellung des Notfallplans sollten neben den Führungskräften und dem Betriebsarzt auch der Betriebsrat und etwaige Ausschüsse im Betrieb für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beteiligt werden. II. Vergütungsanspruch der Mitarbeitera) Allgemeine Grundsätze Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber als Inhaber des unternehmerischen Betriebsrisikos im Falle von Arbeitsausfällen aufgrund des Corona-Virus zur Entgeltzahlung verpflichtet bleiben. Hiervon kann der Arbeitgeber aber in folgenden Fällen befreit sein:
Können Mitarbeiter vor dem Hintergrund der aktuellen Lageeinschätzung zur Verbreitung des Corona-Virus trotz bestehender Vergütungsverpflichtung nicht in geeigneter Weise beschäftigt werden, kann – in Abhängigkeit von den im Betrieb gültigen Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen – erwogen werden, den Abbau von Überstunden oder Betriebsurlaub anzuweisen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind hierbei zu wahren. Zudem entfällt bei den Fällen, bei denen Arbeitnehmer in betroffene Gebiete reisen, wenn diese auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes als Risikogebiete ausgewiesen sind, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insoweit kann der Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen, dass
b) Vorgehen in Bezug auf die Schließung von Schulen und Kinderbetreuungsstätten Nach unserem Verständnis gelten hinsichtlich der Thematik der Kinderbetreuung und der Fragen insoweit zum Entgeltfortzahlungsanspruch folgende Grundsätze:
III. Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitgeber1. Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG: Werden Mitarbeiter durch öffentliche Stellen unter Quarantäne gestellt, ohne arbeitsunfähig zu sein, entfällt die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers. Die Mitarbeiter erhalten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) eine Entschädigung in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne, § 56 Abs. 1 IfSG. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, kann sich die Aufwendungen aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen. 2. Kurzarbeitergeld: Auch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kommt in Betracht. Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe von Kurzarbeitergeld ist damit grundsätzlich möglich. Diese Auffassung hat die Regionaldirektion Baden- Württemberg der Bundesagentur für Arbeit in einer Presseinformation am 6. Februar 2020 bestätigt. Entsprechend auch des aktuellen Gesetzesentwurfes (Drucksache 19/17893 vom 12.03.2020) werden die Anforderungen an das Kurzarbeitergeld deutlich reduziert, so dass
IV. Die wichtigsten FragenWer sind „besonderen Risikogruppen“?
V. Ist die Belegschaft über eine im Unternehmen auftretende Corona-Infektion zu informieren?Diejenigen Arbeitnehmer, die potentiell Kontakt mit dem erkrankten Arbeitnehmer hatten bzw. potentiellen Kontakt mit einem Arbeitnehmer hatten, der wiederum Kontakt zu einem erkrankten Arbeitnehmer hatte, sollten aus Fürsorgepflichtgründen informiert werden. Je nach Größe des Betriebes kann es zweckmäßig sein, alle Arbeitnehmer am Standort zu informieren. Wir empfehlen hier eher eine frühzeitige, offene Informationspolitik. VI. Besteht eine Informationspflicht der Arbeitnehmer, wenn Angehörige von diesen an einer Infektion erkrankt sind?Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber hierauf hinzuweisen, besteht jedenfalls dann, wenn dieser die Voraussetzung einer Kontaktperson erfüllt, ohne dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet hat. Insoweit wird unterschieden zwischen Kontaktpersonen mit „höherem“ und „geringerem“ Infektionsrisiko. Nähere Informationen stellt das RKI zur Verfügung. VII. Darf der Arbeitgeber Homeoffice / Mobiles Arbeiten anordnen?Die Frage, ob der Arbeitgeber insoweit das Direktionsrecht ausüben kann, richtet sich maßgeblich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. nach Bestehen einer kollektivrechtlichen Regelung wie z. B. Betriebsvereinbarungen. Da der Mitarbeiter insoweit auch einer Schadenabwendungspflicht unterliegt, darf nach unserer Einschätzung der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechtes gemäß § 106 GewO den Arbeitnehmer anweisen, auch vorübergehend die Arbeitsleistung von einem anderen Arbeitsort zu erbringen, soweit dies zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich und geeignet ist und ansonsten die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Zu beachten ist jedoch, dass hierin eine mögliche mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 99 BetrVG liegt, so dass hier die Grenze von 4 Wochen entsprechend zu beachten ist bei der Frage der Beurteilung, ob das Beteiligungsrecht gegeben ist oder nicht. VIII. Kollektivrechtliche Regelung für den PandemiefallUm für einen Pandemiefall gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, dass mit den Arbeitnehmervertretungen eine (Konzern-)Gesamt-Betriebsvereinbarung vereinbart wird, mit der
Zudem sollte auch geregelt werden, was passiert, wenn auch die Betriebsräte nicht mehr zu Präsenzsitzungen zusammentreffen können und damit Beschlüsse nur noch in einem sogenannten Umlaufverfahren, was das Betriebsverfassungsrecht eigentlich nicht vorsieht, möglich sind. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber insoweit dann hinsichtlich der für ihn günstigen Beschlüsse auf die Einrede verzichtet, dass kein formal wirksamer Beschluss gefasst wurde bzw. dass hinsichtlich derjenigen Regelungen, bei denen durch eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingende Betriebs-/Inhaltsnormen für die Betriebe geschaffen werden sollen (wie z. B. Kurzarbeit) in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung insoweit bereits das „Ob“ geregelt wird, um sodann unter einer informellen Einbindung unter Ausübung des Direktionsrechtes dann das „Wie“ im Pandemiefall umzusetzen. Ansprechpartner
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