Swiss Tax – The One Pager
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten
08. November 2024
Swiss Tax – The One PagerBundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten08. November 2024 Die Schweiz schloss mit Frankreich und Italien zwei Abkommen ab, welche die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie deren Telearbeit regeln. Die Neuerungen im Abkommen mit Italien, das seit dem 1. Januar 2024 anwendbar ist und im Zusatzabkommen mit Frankreich, welches voraussichtlich per 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, sehen zudem einen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vor. Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) stellt dafür die gesetzliche Grundlage dar. Mit Inkrafttreten des AIALG voraussichtlich per 1. Januar 2026 erfolgt der erste Informationsaustausch mit Frankreich im Jahr 2026 (für Lohndaten aus 2025). Mit Italien findet der erste Informationsaustausch bereits 2025 betreffend Lohndaten aus dem Jahr 2024 statt. Wichtige Bestimmungen des AIALGGestützt auf Art. 3 AIALG muss der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde jährlich die Lohndaten übermitteln, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag diesen Austausch vorsieht. Zu melden sind unter anderem Name und Vorname der Person, Geburtsdatum, Wohnort, Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wird, Anzahl Arbeitstage oder Prozentsatz der Telearbeit sowie der Gesamtbetrag der Vergütungen. Die Arbeitgeber sind weiter verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder bis zum 28. Februar des Jahres, in dem die Informationen zum ersten Mal an den Partnerstaat übermittelt werden, über den anwendbaren internationalen Vertrag, die auszutauschenden Informationen, den Partnerstaat, die zulässige Verwendung der Daten und die Rechte des Arbeitnehmenden gemäss Datenschutzgesetz (DSG) zu informieren. In Bezug auf die Aufbewahrungspflicht verweist das AIALG auf Art. 958f Abs. 1 OR, der 10 Jahre vorsieht. Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet, der ESTV auf Anfrage Auskünfte zu erteilen, damit diese die korrekte Anwendung der völkerrechtlichen Verpflichtungen kontrollieren kann. Die Verletzung der Übermittlungs- oder Auskunftspflichten des Arbeitgebers können zu einer Busse bis zu CHF 1'000 führen (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000). Die Arbeitnehmenden können sich gegenüber der ESTV auf die Bestimmungen im DSG berufen, wobei ein Auskunftsrecht und ein Berichtigungsrecht nur bei Übermittlungsfehlern besteht. Gegenüber dem Arbeitgeber findet ebenfalls das DSG Anwendung und mit Bezug auf die kantonalen Steuerbehörden gelten zudem die kantonalen Datenschutzbestimmungen. Key Take-aways
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